FAQ - Fragen zu Freier Musik, Kunst und Kultur

 

 

Ist bei Neppstar und Webstar freies Herunterladen erlaubt? Kann ich mir ein paar Bilder, Cartoons, Geschichten, Videos, bzw. Musik auf den Rechner ziehen, ohne daß mir die Musikindustrie die Polizei an den Hals hetzt?

Ja! Unser Motto lautet: Freie Musik für freie Menschen, bzw. freie Kunst für freie Menschen! Alle zum Download bereitgestellten Kunstwerke unterliegen der freien Lizenz und dürfen sogar kommerziell frei genutzt werden (z.B. von Kaffeehaus-BetreiberInnen, Plattenlabels, GaleriebesitzerInnen, Grafikstudios, etc. ...).
Außerdem dürfen die Werke auch verändert werden, sowohl privat als auch kommerziell. Dies ist für DJs, FilmemacherInnen, MusikerInnen, AutorInnen, KomponistInnen, GrafikerInnen, etc. ... insoferne interessant, als dadurch ein reger Austausch im künstlerischen Bereich stattfinden kann.

Freie Musik darf ...

1.) Freie Musik darf für jeden Zweck genutzt werden. Kommerzielle Nutzung (einschließlich Senderecht) ist hierbei ausdrücklich erlaubt und sogar erwünscht. Ihr dürft also z.B. bei eurer Veranstaltung/Party (wo ihr freie Musik spielt) Eintritt verlangen und müßt dabei lediglich die UrheberInnen (z.B. im Programmheft, Flyer, Vorankündigung) nennen. Es fallen keine Kosten (Lizenzgebühren) für euch an.

2.) Ihr dürft die Musik an eure Bedürfnisse anpassen. Das heißt, ihr dürft sie in Filme, Videos, Radio- und Fernsehsendungen einbauen, in Werbespots verwenden und dergleichen. Außerdem dürft ihr die Musik nachspielen. Ihr dürft Noten anfertigen und die Musik in ihre Klänge, Sounds und Pattern zerlegen.

3.) Ihr dürft die Musik beliebig weitergeben, also kopieren und z.B. CDs brennen, die ihr dann auch weiterverkaufen oder verschenken dürft. Ihr müßt lediglich die UrheberInnen nennen, auf die Lizenz hinweisen und diese (z.B. als Kopie oder Link) weitergeben. Selbstverständlich dürft ihr die freie Musik auch über Tauschbörsen und Datenbanken verteilen.

4.) Ihr dürft die Musik verändern z.B. indem ihr verschiedene Teile zu einem neuen Lied (Medley) zusammenschneidet. Ihr dürft die neu entstandenen Werke (bzw. Sounds, Pattern, ...) weiterverschenken oder verkaufen, unter der Bedingung, sie unter die gleiche Lizenz zu stellen. Ihr müßt dabei auch möglichst den Quellcode - so er digital vorliegt - weitergeben (z.B. bei einer Multitrack-Aufnahme die einzelnen Spuren). Da das Internet noch nicht über die notwendige Bandbreite verfügt, wird dies jedoch derzeit eher nicht praktizierbar sein und im Normalfall als unzumutbar gelten (Eine 12 Spur-WAV-Datei-Aufnahme würde schätzungsweise 600 Megabyte Traffic verursachen - pro Download!).
Es wird aber sicher möglich sein, daß ihr den Text und die Gitarrengriffe, Noten, Tabulatur-Aufzeichnungen etc. weitergebt. Diesbezüglich gibt es keine Ausrede! 

3 Punkte sollten im weiteren beachtet werden: 

    • Namensnennung der LizenzgeberInnen und Hinweis auf die freie Lizenz bei der Weitergabe der Werke.
    • Rückfluß in den freien Pool bei Veränderung der freien Kunstwerke.
    • Zugänglichmachung der Quelldaten soweit dies zumutbar erscheint.

 

 

Was versteht Neppstar unter freier Musik bzw. freier Kunst?

Freie Musik bzw. freie Kunst besteht aus Werken, bei denen die UrheberInnen festlegen, daß sie beliebig vervielfältigt werden dürfen. Es gibt aber verschiedene Lizenzen, mit leicht unterschiedlichen Regelungen. Die LFFI v1.0, die bei Webstar und Neppstar verwendet wird, ist dabei die umfassendste, vergleichbar mit der GPL für Software. Eine andere Lizenz, die bereits einigermaßen Verbreitung gefunden hat, ist die "Creative Commons Lizenz", die aber in der Gründerphase des Webstar/Neppstar noch unausgereift war und auch heute noch viele Fragen offen läßt. Sie besteht eigentlich aus mehreren verschiedenen Lizenzen, die es den AutorInnen ermöglicht, gewisse Einschränkungen zu machen (z.B.: Freigabe nur für nicht-kommerzielle Zwecke, etc. ...)

 

Gibt es am Webstar / Neppstar einen undurchschaubaren Lizenzmix?

Webstar und Neppstar verwenden grundsätzlich die Lizenz für freie Inhalte (LFFI v1.0) in der Interpretation von Webstar bzw. Neppstar, so daß auch für den kommerziellen Bereich möglichst alles erlaubt ist. (Einschränkungen durch: AutorInnen-Nennung und bei Veränderung der Werke: Freigabe der neuen Kreationen.)
Unsere freie Musikbörse hat zusätzlich die Rubrik Neppstar Publik Domain Musikeingerichtet, die gemeinfreie Musik auch ohne Rückfluß in den freien Pool bereitstellt. Selbstverständlich darf diese Musik sowohl privat als auch kommerziell frei genutzt und auch verändert werden.

Kann ich freie Musik von Neppstar im eigenen Film verwenden?

Ja, aber dann mußt du ihn ebenfalls unter die freie Lizenz stellen, außer du verwendest Public Domain Musik!

Kann ich meinen Film verkaufen wenn ich ihn unter die Lizenz für freie Inhalte (LFFI v1.0 im Sinne von Neppstar) stelle?

Selbstverständlich, denn jedeR kann ihn im weiteren privat oder kommerziell nutzen (also auch du), solange die Regeln der freien Lizenz eingehalten werden.

 

Warum ist mein Film ein neues Werk, eine CD hingegen fast immer eine Sammlung?

Wenn du einen Film mit Musik unterlegst, veränderst du ihn. Ein Film ohne Musik ist eindeutig ein anderes Werk. Wenn du umgekehrt gesprochen der Musik Bilder zuordnest, so erzeugst du völlig neue Eindrücke. Denk an das Harry Lime Thema! Das kennst du bestimmt - "Orson Welles - der dritte Mann". Das ist ein gutes Beispiel wo sich eine Filmmusik mit (Kanal)-Bildern ins Hirn gebrannt hat. Insoferne ist es durchaus nachvollziehbar, daß die Musik-LizenzgeberInnen - wenn sie schon im Gegensatz zu dem erwähnten Komponisten ihre Musik freigeben - auch gerne deinen Film unter der freien Lizenz sehen wollen!

Was ist der Unterschied zwischen freier Musik für Werbespot und CD? Warum muß ein Werbespot, der freie Musik verwendet, ebenfalls unter die freie Lizenz gestellt werden, während bei einer CD mit gemischten Liedern (frei und unfrei) die Urheberrechte der unfreien Musik unangetastet bleiben?

Vorsicht - das ist nicht automatisch so!
Bei einem Werbespot spricht im Normalfall ein Sprecher über die Musik. Da freie Musik frei bleiben muß, ist nun auch das Gesprochene freizustellen - also auf jeden Fall bis zum letzten Wort bis die freie Musik abklingt. Wir sind aber der Meinung, daß man nicht mitten in einer Handlung abbrechen darf, daher lautet die Bedingung um die freie Musik überhaupt verwenden zu dürfen, daß der gesamte Spot freigegeben werden muß.
Bei einer CD, wo ein Lied dem anderen folgt und KEINE ÜBERSCHNEIDUNG stattfindet, also kurze Pausen zwischen den einzelnen Liedern vorherrschen, sprechen wir von einer SAMMLUNG. Zudem wird in solchen Sammlungen das Werk nicht verändert. Es herrscht also nur LizenzgeberInnen-Nennungspflicht.

 

Kann ich Teile von Webstars bzw. Neppstars freien Werken verwenden?

Ja, du darfst die Werke verändern, also auch schneiden, ausfaden, etc. ...
Wichtig ist, daß du nicht freies Material mit unfreiem verbindest, welches du selbst nicht freistellen kannst oder willst. Sobald du ein freies Werk schneidest, ein- oder ausfadest, oder zusammenmischt, mußt du auch dein eigenes Material unter die freie Lizenz stellen. Wenn du dazu nicht in der Lage bist, weil du keine Urheberrechte am unfreien Material hast, dann handelst du dir eine Menge Ärger ein. Bearbeite freies Material nur, wenn du selbst Material in den freien Pool zurückgeben willst und rechtlich dazu in der Lage bist (nur eigene Ideen verwenden!).
Eine Freistellung deiner eigenen urheberrechtlichen Leistung ist nicht weiter schlimm: Du kannst dein Material weiterhin verwenden, aufführen, verkaufen ... und wenn es jemand anderer in die Charts bringt, wirst du selber auch berühmt.
Wenn das Material hingegen in deiner Schublade vermodert, hat niemand 'was davon - auch du nicht!

 

Darf ich als DJ unfreie Musik und freie Musik gemeinsam auflegen?

Nicht, wenn sich die Lieder überschneiden, was in der Regel der Fall sein wird. Dann müßtest du nämlich das unfreie Werk freistellen, wofür dir aber höchstwahrscheinlich die Rechte fehlen.
Du darfst die Lieder aber hintereinander spielen, so du - zum Beispiel im Programmheft oder auf deinem Flyer - auf die freie Lizenz hinweist.
Wenn du freie Musik kommerziell auflegen willst, ist es also ratsam nur Musik gleicher Lizenz zu überblenden, bzw. Public Domain Musik einzusetzen.

Das klingt alles fürchterlich kompliziert. Es scheint mir fast, als wäre die freie Musik viel unfreier!

Im Gegenteil: Eine freie Lizenz wäre gar nicht notwendig, wenn es nicht Leute geben würde, die die Kunst fesseln wollen. Die Musikindustrie ist sich ja nicht einmal für DRM zu blöd und glaubt ernsthaft Musik mit Ablaufdatum verkaufen zu können ... ganz abgesehen von den lächerlichen Versuchen Privatkopien zu verbieten.

 

Gibt es Sonderfälle von freier Musik bei Neppstar?
Warum z.B. steht das Lied no-no-no-no (No, no, no ... don't ask) unter der freien Lizenz, aber die 1993 veröffentlichten Texte von Marianne Gröschel nicht, obwohl sich der gesprochene Text "Umkehr" mit der Musik überschneidet?

Die Audiokassette "Real, Areal, Irreal" auf der dieses Phänomen tatsächlich zutrifft, ist in gewisser Hinsicht ein Spezialfall. Es wurden nämlich nie Verträge oder Vereinbarungen getroffen, die die Werke irgendwie aneinander binden würde.
Nun hat der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte des Songs "No, no, no ... don't ask" sein Musikstück unter die freie Lizenz gestellt, während die Künstlerin ihr Werk "Umkehr" leider nicht freigeben will.
Der Song wurde bereits 1992 vor der Erstellung der genannten Audio-Kassette komponiert. Er wurde weder zu dem Zweck geschrieben darauf veröffentlicht zu werden, noch wurden irgendwelche bindenden Verträge abgeschlossen. Die alleinigen Urheberrechte verbleiben daher bei ihm (dem Lizenzgeber) für den Song, und ihr, für das Gedicht. Somit hat er selbstverständlich das Recht seine Komposition freizustellen.

Wenn also ein Werk erst zu einem späteren Zeitpunkt unter die freie Lizenz gestellt wird, so kann der Sonderfall eintreten, daß Mischungen aus früheren Jahren nun plötzlich aus freier und unfreier Kunst bestehen.

Es darf zwar dann der Song gemäß der freien Lizenz verwendet, das unfreie Gedicht jedoch nicht angetastet werden. Das stellt momentan aber kein wirkliches Problem dar, da die Musik ohnehin explizit (z.B. am Neppstar) zur Verfügung steht.

In der Regel werden solche Fälle vermutlich eher selten auftreten, da bei kommerziellen Produktionen Verträge abgeschlossen werden, die ein nachträgliches Freistellen ohnehin nicht mehr ermöglichen.

Es ist also ratsam sich genau zu überlegen welche Verträge mensch eingehen will, ...

 

Was ist der Unterschied zw. der freien Kunstsammlung Webstar und Neppstar?

Webstar versteht sich als Plattform für freie Kunst und Kultur, die einer freien Lizenz unterliegt. Es kann also von einer freien Kunstsammlung Webstar gesprochen werden.

Da das Thema Musik sehr umfassend ist, und der Schwerpunkt in der Gründungszeit hauptsächlich auf freie mp3 downloads beschränkt war, wurde die freie Musikbörse Neppstar gegründet.
Der Name Neppstar leitet sich übrigens von John Nepper (auch John Neper bzw. John Napier 1550-1617), dem Erfinder der Logarithmen ab. Ihm zu Ehren ist auch die elektrotechnische Maßeinheit zur Dämpfung bzw. Verstärkung in Vierpolen benannt.

Am Neppstar findest du alle Lieder, die in unserer Datenbank als LFFI-Musik (LFFI v1.0 im Sinne von Webstar) gespeichert sind. Du kannst dort auch selbst deine Lieder eintragen. Allerdings mußt du dich dafür vorher als User bei uns anmelden. Beachte dabei auch die
Nutzungsbedingungen für freie Musik, Kunst und Kultur!
Die auf Neppstar und Webstar gelisteten Downloads sind von den LizenzgeberInnen unter die oben genannte Lizenz gestellt. Du kannst sie herunterladen und damit mehr oder weniger machen, was du willst, soferne du bei Veränderungen die ursprünglichen LizenzgeberInnen angibst und dein neues Werk ebenfalls unter die freie Lizenz stellst.

Da sich unser Projekt ständig weiterentwickelt, gibt es mittlerweile auch Downloads, die unter der Public Domain laufen. Solche Werke werden aber in einer eigenen Rubrik geführt.

 

Wo finde ich die Einträge der LizenzgeberInnen?

Bei älteren Bildern kann der Namen der LizenzgeberInnen in den IPTC-Daten ausgelesen werden. Leider können diese Daten nicht zuverlässig verarbeitet werden und rufen in verschiedenen Programmen sogar gröbere Probleme hervor. Auch EFEX-Einträge werden nicht einheitlich erkannt. Wir haben daher in neueren Werken die History (Namen der LizenzgeberInnen, Datum, etc. ... ) im Kommentarfeld des GNU-Grafik-Programms GIMP vorgenommen.
Der GIMP ist für Linux, Mac und Windows frei erhältlich - also Plattform unabhängig. Weiters wird er dir bestimmt gute (gratis)-Dienste erweisen ... :-).
Im GIMP kannst du, wenn du, je nach Version (und abzuspeicherndes Dateiformat) ein Kommentarfenster öffnen. Dort findest du den Eintrag der LizenzgeberInnen!
Bei der Musik achte bitte auf den ID-Tag, bzw. auf den ID3v2-Tag!
Zum Auslesen empfiehlt sich der XMMS (für Linux) bzw. der Winamp (für Windows). Selbstverständlich eignen sich auch andere Programme zum Einsehen in die LizenzgeberInnen-Daten. Der Windows-Media-Player erscheint uns dazu allerdings leider unbrauchbar.

 

Ist es gestattet die eingetragenen LizenzgeberInnen (z.B. aus den IPTC-Daten, aus dem Gimp-Kommentar oder auch aus dem ID-Tag) herauszulöschen?

Das ist selbstverständlich nicht statthaft, außer wenn klar ist, daß die Daten gefälscht wurden. Dann ist es natürlich erlaubt sie wieder richtig zu stellen.
Eine Fälschung der LizenzgeberInnendaten kann übrigens schwere gerichtliche Folgen mit sich ziehen. Das ist keinesfalls ein Bagatell-Delikt, sondern durchaus vergleichbar mit der Fälschung eines kommerziellen Films oder Musikstücks. Hierbei ist es ja ebenfalls nicht statthaft die Hauptdarsteller- oder Produktionsnamen durch die eigenen (oder andere) zu ersetzen.

 

Wann darf mensch sich zu den LizenzgeberInnen-Daten dazuschreiben?

Wenn am Werk etwas künstlerisch verändert wurde und ein neues Werk daraus entstanden ist. In der neuen ID-Tag-Version (ID3v2-Tag) ist glücklicherweise mehr Platz als in der alten.
(Für Einträge in Bildern ist wie gesagt das Grafikprogramm Gimp geeignet, bei Videos bietet ein Nachspann unbeschränkte Möglichkeiten ...)

 

Kann ich die Werke in meine eigene Tauschbörse aufnehmen?

Selbstverständlich ist dies erlaubt und sogar erwünscht! Es wird allerdings nicht gerne gesehen, wenn andere Musikplattformen unsere mühsam aufgebaute Sammlung zur Gänze abgesaugen und dann unter die eigene Flagge - ohne Verlinkung - stellen. Hier ist Fairness Ehrensache!
Unser Ratschlag lautet: Wenn ihr eine freie Musiktauschbörse habt, oder aufmachen wollt, so sucht euch ein paar von unseren angebotenen Werken aus und stellt sie auf eure Website. Dann verlinkt bitte auch auf unsere Seite:

Neppstar - die Sammlung für freie Musik, freie Kunst und freie Kultur

Wenn ihr mit uns Kontakt aufnehmt verlinken wir euch gerne, damit unser freies Kunst- und Kultur-Netzwerk immer größer wird.
Wichtig ist auch noch, daß ihr die freieMusik, freieKunst und freieKultur deutlich als solche erkennbar deklariert und keinen chaotischen Lizenzmix fabriziert ...

Freie Kunst Neppstar Logo

Mit nebenstehendem (geschütztem) Logo können freie Werke unter der "Lizenz für freie Inhalte" (LFFI v1.0 im Sinne von Neppstar) auch außerhalb unserer Webseiten gekennzeichnet werden!

 

Wie kann ich eigene Werke auf Neppstar oder Webstar raufladen?

Allgemein ist hier zu vermerken, dass wir sehr viel Wert darauf legen, dass Werke, die unter der LFFI freigestellt werden, wirklich rechtlich abgesichert sind. Das hat den Vorteil, dass sich die UserInnen sicher sein können, dass die Werke auch wirklich frei sind. Daher bitten wir dich den Neppstar-Vertrag vollständig auszufüllen (rechtsgültige Unterschrift!) und per Post zuzusenden und zwar an folgende Adresse:

Verein Frohsinn, Wiener Straße 29, A-3002 Purkersdorf

Schicke uns bitte einen Downloadlink zu deiner Datei oder lade sie auf dropbox hoch und teile sie mit frohsinn@neppstar.net. Du kannst sie aber auch gerne auf einem Speichermedium per Post mitschicken. Aus organisatorischen Gründen ist es uns aber leider nicht möglich das Speichermedium zurückzusenden, daher würden wir euch eine Online-Lösung empfehlen. 

Wenn du noch Fragen hast, zögere nicht uns zu kontaktieren! frohsinn@neppstar.net

Wie ist freie Musik eigentlich entstanden?

Das Urheberrecht gibt es seit ca. 100 Jahren. Wir müßten also eigentlich die Frage stellen wie unfreie Musik entstanden ist.
Was die Gründung von Webstar/Neppstar betrifft, war die Überlegung einen Beitrag einerseits für die Open Source Software zu leisten (siehe auch Jux Bootable-Linux-CD) und andererseits unstreitbares Material für die frisch in Mode gekommenen Filesharing-Programme zu liefern.

 

Warum habt ihr euch nicht in bereits bestehende Projekte eingeklinkt?

* 1.) ... ist Neppstar (ursprünglich www.neppstar.eu.tt bzw. ganz am Anfang im Jahr 2003 auch auf der legendären Blackbox gehostet) die älteste freie Musikbörse, Webstar die älteste freie Kunstsammlung und Biobeton die älteste freie Kulturplattform im deutschsprachigen Raum. Die 3 Plattformen wurden erst im Jahr 2007 unter der Domain www.neppstar.net zusammengefaßt, bestehen aber schon seit dem Jahr 2003. Die Creative Commons waren damals im Netz noch nicht auffindbar, YouTube ging übrigens auch erst später - im Jahr 2005 online ...

* 2.) ... erlaubt Neppstar freie Musik in Radiosendungen und im Fernsehen.
Nachfolge-Plattformen und Projekte wie z.B. die Creative Commons haben den Punkt, diese Erlaubnis speziell zu geben, jahrelang vernachlässigt. Unsere Anfragen bzw. unser Hinweise auf diese Problematik blieben allesamt unbeantwortet. Die explizite Genehmigung des Senderechts ist jedoch insoferne wichtig, als eine Nichterwähnung die Sendung passiv verhindert. Das österreichische Urheberrecht impliziert nämlich auch das Senderecht, welches als eigener Punkt erlaubt werden muß. Insoferne war die Lizenz für freie Inhalte im Sinne von http://www.neppstar.net die einzige für uns KomponistInnen und MusikerInnen brauchbare Lizenz.

* 3.) ... legen wir größten Wert auf die Veröffentlichung von Quelltext (Quelltracks, Noten, Gitarrengriffe, Texte, ...). Allerdings wurden sehr viele Lieder analog bzw. mit Geräten aufgenommen, die keinen Digitalausgang haben (8-Spur Minidiskrekorder), wodurch das derzeitige Quellmaterial sich hauptsächlich auf Texte und Gitarrengriffe beschränkt.

Webstar, Neppstar und Biobeton gelten sozusagen als Pioniere für freieKunst, freieMusik, und freieKultur (im deutschsprachigen Raum) und behandeln die Werke in ähnlicher Form wie die GPL. Aus diesem Grund hat sich auch der Ausdruck GPL-SFA (General Public License - Similar For Art) geprägt. Die Lizenz für freie Inhalte in der Interpretation von Neppstar nimmt bewußt das GNU GPL Projekt von Richard Stallmann zum Vorbild und wendet die 4 Freiheiten, den Copyleft-Effekt inklusive der Quelltextweitergabe auf seine Werke an.

 

Warum ist gemafreie Musik nicht wirklich freie Musik?

Musik, die unter einer freien Lizenz wie der Lizenz für freie Inhalte veröffentlicht wird, kann als wirklich freie Musik bezeichnet werden, ähnlich freier Software, die den 4 Grundrechten von Richard Stallmann gerecht wird . Sie darf frei kopiert, weiterverschenkt, in Datenbanken aufgenommen und angeboten, aber auch in anderer Form weitergegeben werden. Es ist auch erlaubt sie nach Erhalt zu verkaufen, zum Beispiel in Form von Tonträgern oder als Download in Datenbanken. Hierbei ist allerdings immer auf die freie Lizenz hinzuweisen und diese weiterzugeben.

Ähnlich wie bei freier Software gibt es prinzipiell 4 Freiheiten, die "freie Musik" erfüllen sollte:

    • 1.) Die Freiheit das Werk zu jedem Zweck zu nutzen.
    • 2.) Die Freiheit das Werk an seine Bedürfnisse anzupassen. Zugriff auf den Quelltext (Noten, Musiktext, Gitarrengriffe ...) ist eine Vorbedingung dafür.
    • 3.) Die Freiheit Kopien des Werkes weiterzugeben (auch kommerziell).
    • 4.) Die Freiheit das Werk zu verbessern und seine Veränderungen zu veröffentlichen, so daß die gesamte Gemeinschaft davon profitiert. Auch hierfür ist Zugriff auf die Quelldateien eine Vorbedingung.

 

Eine der ältesten Lizenzen, die für freie Musik und freie Kunst überhaupt verwendet wird, ist die UVM-Lizenz für freie Inhalte. Sie existiert seit 2003 und wurde 2003 / 2004 von Webstar mit Erläuterungen und Zusatz versehen.
Zirka ein Jahr später - im Jahr 2004/2005- war auch die Creative Commons im Internet präsent. Diese scheint allerdings unverhältnismäßig schnell zu altern, denn letztes Jahr (2012) wurde rauschend das 10-jährige Jubiläum gefeiert ...
Die CC besteht im Prinzip aus verschiedenen Lizenzen und ermöglicht eine Abstufung des Erlaubten. (Zum Beispiel kann die Veränderung bzw. Weiterentwicklung des Liedes verboten werden, was aber den Begriff "frei" ziemlich in Frage stellt.)
Es ist auch fraglich, ob die Creative Commons (CCbysa) die obigen 4 Bedingungen endlich erfüllt, denn eine Weitergabe der Quelldateien (Quelltracks) war bis vor einiger Zeit noch immer nicht vorgesehen.
Als weiterer Kritikpunkt mag die "Verwässerung" durch höchst unfreie CC-Lizenzen gelten, die im Grunde so gut wie nichts erlauben und die KünstlerInnen sozusagen in letzter Sekunde daran hindern wirklich etwas herzugeben, weil ja die Freigabe zum Gratisdownload alleine schon revolutionär erscheint und sich die InternetuserInnen gefälligst bedanken sollen für die edle Spende ... 
Wer die empfangenen Werke weiterschenken oder selber hosten will - von Verkauf und Veränderung der Werke ganz zu schweigen - ist ja wohl unverschämt - der nehme ja die ganze Hand obwohl doch nur der (Mittel-)Finger hingehalten war ...
Trotzdem erlauben gewisse Creative Commons Lizenzen einen relativ freien Umgang mit der Musik und Summa Summarum können die CC0 und die CCbysa als ziemlich frei angesehen werden. 

Freie Musik (zumindestens lt. der Lizenz für freie Inhalte im Sinne von Webstar) darf auch in Rundfunk und Fernsehen frei gesendet und - zum Beispiel auf Konzerten - nachgespielt werden, ohne daß dafür Lizenzabgaben anfallen. Die KomponistInnen (LizenzgeberInnen) stellen ihre Werke der Allgemeinheit zur Verfügung ohne dafür finanziell oder materiell entschädigt zu werden.

Zum Selbstschutz (damit freie Musik nicht verloren geht) gibt es grob erklärt drei Bedingungen, zu denen sich die LizenznehmerInnen verpflichten müssen:

* 1.) Namensnennung der AutorInnen bzw. LizenzgeberInnen und Weitergabe der Lizenz (Dies gilt bei jeglicher Weitergabe der freien Werke)

* 2.) Rückfluß in den freien Musikpool, d.h. bei Veränderung der Werke müssen diese ebenfalls unter die freie Lizenz gestellt werden.

* 3.) Weitergabe des Quellcodes (z.B. Noten, Texte, Quelltracks (Einzelspuren bei Mehrspuraufnahmen), so dieser digital vorliegt und die Datenmenge zumutbar erscheint. 

Für MusikerInnen und KomponistInnen mag dabei interessant sein, daß freie Stücke auch verändert werden können, und neue Musik aus dem freien Material geformt werden darf. Diese muß allerdings wieder der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Für FilmemacherInnen, die das Angebot der freien Musik nutzen wollen gilt, daß sie dann auch ihren Film freigeben müssen, was unter Umständen ein Handycap sein mag. Es kann also vorteilhaft sein,
gemeinfreie Public Domain Musik (PDM)
zu verwenden, die keinen Rückfluß in den freien Pool erzwingt.

KritikerInnen halten Neppstar - der ersten freien Musikbörse (bzw. auch Webstar der ersten freien Kunstsammlung) - gelegentlich vor, daß deren Musik - bzw. freie Kunst - ja ebenfalls eingeschränkt wäre, nämlich weil verlangt wird, daß obige drei Bedingungen erfüllt werden müssen. (AutorInnen-Nennung und Rückgabe der veränderten Werke in den freien Pool.)

Dem ist folgendes anzumerken:
* 1.: wenn ein Lied keinen AutorInneneneintrag besitzt, ist es schwierig diverse Rechtsverstöße einzuklagen, zum Beispiel wenn jemand ein freies Werk in seinen Besitz bringen will oder derart verändert, daß das Persönlichkeitsrecht der LizenzgeberInnen verletzt wird. Der Eintrag gilt auch als gewisser Beweis, wann und von wem das Werk freigestellt, bearbeitet, etc. ... wurde. Zum Selbstschutz und eindeutigen Identifizierbarkeit der freien Musik ist also eine Namensnennung angebracht.
* 2.: wenn das neue Lied nicht in den freien Pool zurückfließt, kann es sein, daß Mißbrauch betrieben wird. Beispiel: Song A, B und C sind freie Lieder ohne jegliche Einschränkung. Ein Mensch verwendet die Strophe von Lied A, den Zwischenteil von Lied B und den Refrain von Lied C. Die Teile schneidet er zu einem neuen Song zusammen und singt dazu. Dann meldet er das neue Lied bei der Gemma (bzw. Akm, Suisa, etc.) als sein eigenes Werk an. Nun dürften zwar theoretisch die ursprünglichen freien Lieder in der gleichen Reihenfolge geschnitten werden, doch mit dem neuen Gesang bzw. Text gibt es Probleme, selbst wenn es sich um Banalitäten handelt. Der Rechtsspruch in so einem Fall ist schwierig und vom genauen Sachverhalt abhängig. Um erst gar nicht solch unnötige und komplizierte Streitfälle zu fördern, ist es ratsam zu verlangen, daß die veränderten Werke ebenfalls wieder unter die gleiche Lizenz gestellt werden müssen. Damit bleiben auch diverse Medleys Allgemeingut und im freien Pool erhalten.

Im Gegensatz dazu ist gemafreie Musik lediglich Gema frei. Das heißt, die Musik hat nichts mit der Gema zu tun. Die Gema erhält daher auch keine Abgaben. Streng genommen ist herkömmliche Musik, die in Ländern geschützt wird, wo die Gema nichts zu reden hat, ebenfalls gemafrei. Lizenzgebühren fallen aber dann zumeist trotzdem an.

(Übrigens: gemafreie Musik im Internet schon gesehen um knapp 20 Euro pro Lied!!!)

 

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